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10. Mai 2015

Nationaler Innovationspark

Basierend auf dem FIFG, Art. 32 bis 34, werden dem eidgenössischen Parlament mit der Botschaft folgende Inhalte zur Kenntnis gebracht:

 

  • Das Aufbaukonzept des nationalen Innovationsparks inkl. nationale Trägerschaft und Startkonfiguration. (SS. 14-26 Botschaft)
  • Der Mechanismus zur Abgabe von Flächen des Flugplatzes in Dübendorf zwecks Aufbau des Innovationsparkstandortes in Zürich (ohne Nennung von Zahlen). (SS. 34-35 Botschaft)

 

Beantragt wird dem eidgenössischen Parlament mit der Botschaft nachfolgendes:

  • Bundesunterstützung für den Schweizer Innovationspark gemäss FIFG Art. 33, Abs. 1: Etappenweise Bürgschaft von total 350 Mio. Franken, Laufzeit vom 1.1.2016 bis 1.1.2024. Dank der Bundesbürgschaft wird die nationale Trägerschaft des Innovationsparks – die Stiftung „Swiss Innovation Park“ – bei Privaten oder den Finanzmärkten zinsbegünstigt Mittel beschaffen können, um den Standortträgern auf deren Antrag hin Darlehen zur Finanzierung von Forschungsinfrastruktur in den jeweiligen Innovationsparks zu erteilen. (SS. 28-32 Botschaft)
  • Grundsatz zur Landabgabe gemäss FIFG Art. 33, Abs. 1, Bst. b.: Abgabe von geeigneten Bundesgrundstücken an Standortträger erfolgt im Baurecht, ohne Verzicht auf Baurechtszins und – falls möglich – etappenweise. (SS. 33-36 Botschaft)

 

Anliegen

Wir bitten Sie, geschätzte Nationalrätinnen und Nationalräte dem Antrag der WBK-N zu folgen und die Botschaft zu unterstützen sowie folgenden Anträgen zum Bundesbeschluss über die Unterstützung des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark zuzustimmen:

  1. Minderheitsantrag der WBK-N zu Art. 1, Abs. 1 (S. 2 der Fahne)
  2. Dem Mehrheitsantrag der WBK-N zu Art. 1, Abs. 4 des Bundesbeschlusses (S. 2 der Fahne)
  3. Weiter bitten wir Sie, geschätzte Nationalrätinnen und Nationalräte, in der Debatte immer auf das Grundprinzip der steten Gleichbehandlung aller Standorte zu achten. Das bedeutet auch: keine Portierung weiterer Standorte ausserhalb des offiziellen Akkreditierungsprozesses.

 

Argumentation

Der nationale Innovationspark wird helfen, den Werk- und Denkplatz Schweiz im internationalen Wettbewerb zu stärken. Die Attraktivität der Schweiz für private Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen wird ausgebaut, die öffentliche und private Forschung noch besser positioniert und der Wissens- und Technologietransfer entscheidend erleichtert. Kombiniert mit dem Aspekt der internationalen Vermarktung fertig erschlossener Flächen z.B. für Neuansiedlungen von Forschungs- und Entwicklungseinheiten, ergänzt der nationale Innovationspark die bestehenden Instrumente zur Innovationsförderung in der Schweiz ideal.

 

Zu a.  Der Bund tritt in der nationalen Trägerschaft nicht als Akteur auf, sondern sieht sich als Ermöglicher. Diese subsidiäre Rolle ist zu begrüssen. Allerdings schöpft der Bund mit der Bundesbürgschaft und des bei der nationalen Trägerschaft installierten Darlehensmechanismus, die ihm im FIFG zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht aus. Die Risiken und finanziellen Folgen dieses Projektes mit nationaler Bedeutung werden primär auf die Standortträger übertragen. Die am Markt zu beschaffenden Mittel werden auch mit Bundesbürgschaft Kosten auslösen, welche die einzelnen Standortträger im Endeffekt zu tragen haben.

Mit dem Abs. 1bis wird die Option geschaffen, dass der Bund der nationalen Trägerschaft - und damit auch den Standortträgern – direkt finanzielle Ressourcen zur Verfügung stellen kann, ohne dass er hierfür verpflichtet wird.

 

Zu b.  Die vom Bund durch die Landabgabe erzielten Baurechtszinseinnahmen sollten nicht in die allgemeine Bundeskasse fliessen, sondern wieder via der nationalen Trägerschaft den lokalen Standorten des nationalen Innovationsparks zur Verfügung gestellt werden. Dadurch wird die stets zu wahrende Maxime – die Gleichbehandlung aller Innovationsparkstandorte – erreicht und der Bund kann dem nationalen Innovationspark finanzielle Ressourcen zur Verfügung stellen, ohne dabei die BFI-Mittel kürzen zu müssen. Diese Forderung ist allerdings fallen zu lassen, sollte damit die Mehrheiten für die gesamte Botschaft gefährdet werden.

 

Zu c.  Das Aufbaukonzept des nationalen Innovationsparks basiert auf einem breit abgestützten, mehrstufigen Erarbeitungsverfahren unter der Federführung der VDK. Ein strenger Kriterienkatalog und die Beurteilung durch ein unabhängiges Expertengremium ermöglichten regionalpolitisch unabhängige Standortentscheide. Demnach wird der nationale Innovationspark mit vorerst vier Standorten aufgebaut: Nordwestschweiz (SIP NWCH), Aargau (Park InnovAARE), Zürich und Westschweiz (rund um die ETHs).

Sowohl das, unter der Federführung des SBFI bis Ende März 2015 laufende Nachverfahren, als auch der zukünftige Akkreditierungsprozess in der nationalen Trägerschaft, richten sich nach den VDK Beurteilungskriterien und der unabhängigen Expertenevaluation. Das Festhalten an diesem Vorgehen gewährleistet u.a. vergleichbare Akkreditierungsbedingungen und, dass die Standorte des nationalen Innovationsparks dort entstehen, wo in Wirtschaft und Hochschulen die entsprechenden Kompetenzen auf international höchstem Niveau vorhanden und ausbaubar sind. Diese Standortevaluation ist für den Erfolg des nationalen Innovationsparks absolut entscheidend. Im Rahmen der Parlamentsdebatte muss darauf geachtet werden, dass dieser Akkreditierungsprozess nicht durch allfällige, regionalpolitisch motivierte Anträge unterwandert wird.

 

Download

Factsheet Nationaler Innovationspark (Deutsch)

Factsheet Nationaler Innovationspark (Französisch)

Deborah Strub
Bereichsleiterin Life Sciences
[email protected]
T +41 61 270 60 76

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